Satzung

Präambel

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Folgenden auf die weibliche Form der Anrede verzichtet.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

1.Der 1925 gegründete Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Ruit“. Nachstehend kurz Verein genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Ostfildern-Ruit.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“

2.Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vereinsvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird. Im Übrigen haben die Mitglieder und sonstige Personen einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung und nur innerhalb des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

4.Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele der Vereins

1. Die Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgarten- und Obstbaues – als Beitrag zur Landschaftsentwicklung.
  • Förderung des Liebhaber-Obstbaues auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung.
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege.
  • Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.

2. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten.
  • Die Durchführung von Unterweisungen, Rundgängen, Besichtigungen u.a.
  • Die Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
  • Die Aufklärung der Öffentlichkeit im Rahmen der vorgenannten Aktivitäten.

3. Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Esslingen e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart; angeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

1.Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.

2.Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.

Für fördernde Mitglieder besteht kein Stimm- und Wahlrecht.

3.Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich um die Obst- und Gartenkultur oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.

4.Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Das Stimmrecht für die betreffenden Ausführungen der Satzung (§§ 7, 17 und 19) wird erst nach Erreichen der Volljährigkeit erworben.

5.Der Verein bietet eine Familienmitgliedschaft an. Bei dieser Familienmitgliedschaft sind beide Elternteile ordentliche Mitglieder, jeweils mit Vollbeitrag. Alleinerziehende zahlen einen Vollbeitrag. Alle minderjährigen Kinder in einer Familienmitgliedschaft sind beitragsfreie Mitglieder. Die Ausführungen in § 4 Absatz 4 der Satzung gelten auch bei beitragsfreier Mitgliedschaft.

Die beitragsfreie Mitgliedschaft endet automatisch zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird und geht in eine stimmberechtigte  Vollmitgliedschaft mit Beitragspflicht über. Die weiterführende Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied muss dem Vorstand rechtzeitig schriftlich angezeigt werden (siehe auch § 4 Absatz 4 der Satzung).
In diesem Fall werden die beitragsfreien Jahre auf die Gesamtdauer der Mitgliedschaft (Grundlage für die Berechnung von Jubiläen etc.) angerechnet. Die weiterhin bestehende Familienmitgliedschaft wird entsprechend angepasst.

6.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung oder Ausschluss.

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September eines Jahres, zum Ende des Kalenderjahres. Die Beitragspflicht bleibt für das laufende Geschäftsjahr bestehen.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei der auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgerecht beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann wegen gröblicher Verletzung der Vereinsinteressen durch den 1. Vorsitzenden mit Zustimmung des Ausschusses erfolgen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Berufung gegen Ausschlüsse ist in der nächsten Hauptversammlung vorzutragen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
  • An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  • Anregungen zu geben und Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese mindestens 5 Tage vor derselben beim 1. Vorsitzenden oder Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • Die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.
  • Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.
  • Die Einrichtung des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu ersetzen.
  • Die Vereinsbeiträge in der festgelegten Höhe zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Ausschuss
  • Der Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

2.Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder ein sonstiges Vorstandsmitglied einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Das Einberufungsorgan kann, wenn es das Interesse des Vereins gebietet, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche schriftlich mit Begründung beantragt oder der geschäftsführende Vorstand die Einberufung beschließt.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  • Die Entlastung des Vorstands und des Beirats
  • Die Wahl des Vorstands
  • Die Wahl des Beirats
  • Die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme oder dem Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand
  • Die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Die Änderung der Satzung
  • Die Beschlussfassung über Anträge
  • Die Genehmigung der Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung

4.Für Wahlen wird angeordnet: Über die einzuhaltende Form entscheidet der Wahlausschussvorsitzende. Verlangt ein Mitglied geheime Wahlen, ist dem Verlangen stattzugeben. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine persönliche Stimme, Stimmrechtsübertragung oder Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig.

5.Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Berechnung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • Dem 1. Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem Kassenwart
  • Dem Schriftführer

2.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, dieser bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Dabei werden im rollierenden System im ersten Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Hälfte des Beirats, im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der restliche Beirat gewählt.
Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind nur Vereinsmitglieder, die bei der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl ist zulässig.
Rechtsverbindliche Erklärungen geben je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam ab.

3.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger kommissarisch zu wählen. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden oder der frei gewordene Platz wird durch ordentliche Wahlen ergänzt. Der Vorstand kann die Bestellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB  beschließen.
Auch ist es zulässig, dass ein frei gewordenes Amt im Ausschuss mit einem anderen Amt in Personalunion vereinigt wird, wenn die Besetzung Schwierigkeiten bereitet oder die Zusammenlegung der Ämter förderlich erscheint.

§ 9 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus den

  • Mitgliedern des Vorstands und
  • bis zu 9 weiteren Beiratsmitgliedern.

§ 10 Der Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und zu beraten. Er wirkt mit bei Entscheidungsfindungen in allen wesentlichen Vereinsangelegenheiten.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1.Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden, auf mehrere Vorstandsmitglieder oder dem Beirat zur Erledigung übertragen und kann Vereinsordnungen erlassen.
Der Vorstand ist berechtigt, auch schon vor der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister auf der Grundlage der neuen Satzung zu handeln.

2.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu den Vorstandssitzungen wird durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

§ 12 Vorsitzender

1.Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.

2.Die Leitung der Mitgliederversammlung, der Sitzungen des Vorstandes und der sonstigen Veranstaltungen des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder ein sonstiges Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 8 Absatz 1 der Satzung.

3.Dem jeweiligen Sitzungs- und Versammlungsleiter steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachkundige beratend beizuziehen.

§ 13 Rechnungswesen

Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Diese ist dann für die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zuständig. Für diesen Wirkungskreis kann dann ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden.

§ 14Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Beirat angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, diese bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, durch einen Vorstandsbeschluss Kassenprüfer kommissarisch zu benennen, die anschließend von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben nur die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich das gesamte Rechnungswesen mit allen Konten, Kassen, Buchungsunterlagen und Belegen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Die Kassenprüfer schlagen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands vor, wenn keine erheblichen Beanstandungen bei der Revision festgestellt worden sind.

Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.

§ 15 Sitzungsniederschriften

1.Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in die die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

2.Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers wird durch den Sitzungsleiter ein Protokollführer bestimmt.

§ 16Vereinsordnungen

Alle internen Abläufe des Vereinslebens sind in Vereinsordnungen geregelt. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzungen und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine

  • Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Finanzordnung
  • Beitragsordnung
  • Ehrungsordnung
  • Jugendordnung
  • Datenschutzordnung

geben. Bei Bedarf können weitere Ordnungen beschlossen werden.

Die Wahlordnung ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen.

Die übrigen Ordnungen werden vom Ausschuss erlassen. Für Erlass, Änderungen und Aufhebung von Ordnungen sind die gleichen Organe zuständig.
Die Vereinsordnungen können beim Vorsitzenden eingesehen werden oder durch geeignete Medien verteilt werden.

§ 17Satzungsänderung

1.Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2.Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung und können im Wege nachträglicher Antragsstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.
Der Text der beabsichtigten oder beantragten Änderungen ist zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3.Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Berechnung nach § 7 Absatz 5 der Satzung.

§ 18 Haftung

Organmitglieder oder besondere Vertreter, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale jährlich nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein und Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 19 Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.

2.Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Abstimmungsergebnis ergibt sich aus § 7 Absatz 5.

3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ostfildern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Ruit zu verwenden hat.

§ 20Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. Januar 2017 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Ostfildern-Ruit, den 27. Januar 2017